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taz Nr. 6857 vom 19.09.2002
Anspruch ja, Vollstreckung
nein
Griechisches Sondergericht entscheidet über Klagen von Opfern deutscher
Kriegsverbrechen auf Entschädigung
ATHEN
taz Die höchste griechische Gerichtsinstanz
hat entschieden, dass Entschädigungsansprüche von griechischen Privatpersonen,
die sich auf Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht im Zweiten
Weltkrieg beziehen, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht
vollstreckbar sind. Das Oberste Sondergericht, eine aus Richtern
des Obersten Gerichtshofes (Areopag) und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes
zusammengesetzte Kammer, hat in seiner am Dienstagabend veröffentlichten
Entscheidung mit 6 zu 5 Stimmen das Prinzip der Staatenimmunität
bedingungslos bejaht. Demnach ist es privaten Klägern verwehrt,
in Griechenland finanzielle Ansprüche gegen andere Staaten durchzusetzen.
Damit ist das Areopag-Urteil aus dem Jahr 2000 nicht vollstreckbar,
das den Nachkommen von Opfern eines Massakers der Waffen-SS in der
Kleinstadt eine Entschädigung von 86 Millionen Mark zugesprochen
hatte.
Die Kammer bejahte allerdings einstimmig, dass die Ansprüche der
Distomo-Kläger zu Recht bestehen. Die Frage sei nur, vor welchem
Gericht sie geltend gemacht werden können. Hier verweist der Mehrheitsbeschluss
auf Urteile des Europäischen Gerichts über das Prinzip der Staatenimmunität.
Damit folgte es der Rechtsmeinung, die von deutscher Seite von Anfang
an gegen den Areopag-Spruch bemüht wurde. Die Bundesregierung sieht
den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität verletzt, wenn
ein Staat durch das Gericht eines anderen Staates verurteilt wird.
Entschädigungszahlungen an ausländische Privatpersonen können nach
dieser Auffassung nur durch einen Vertrag beider Staaten geregelt
werden.
Auch der Areopag hatte die Staatenimmunität prinzipiell anerkannt,
jedoch für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit eine Ausnahme
von diesem Prinzip postuliert. Diese Rechtsmeinung hat nunmehr das
Oberste Sondergericht revidiert. Damit ist endgültig ausgeschlossen,
dass öffentlicher Besitz der Bundesrepublik auf griechischem Boden
zugunsten der Distomo-Kläger versteigert
wird.
Die Athener Entscheidung betrifft nicht nur tausende von griechischen
Klägern, die Entschädigungsansprüche aus der deutschen Besatzungszeit
geltend machen. Sie könnte sich auch auf anderswo anhängige Prozesse
auswirken. Auch für den deutschen Bundesgerichtshof dürfte das Urteil
relevant werden. Hier ist die Klage des Distomo-Opfers
Arghiris Sfountouris
anhängig, der seine Ansprüche vor einem deutschen Gericht einzuklagen
versucht. Der BGH wird sich zumindest mit einem historischen Aspekt
der Entschädigungsprozesse auseinandersetzen müssen. Der Areopag
hatte befunden, dass der 2+4-Vertrag von 1990 einem Friedensvertrag
gleichzusetzen sei. Für diesen Fall hatte aber das Londoner Schuldenabkommen
von 1952 eine Regelung der gesamten Reparationsproblematik vorgesehen.
Genau deshalb hatte die Kohl/Genscher-Regierung vermieden, den Ausdruck
"Friedensvertrag" in den Mund zu nehmen. Der Bundesgerichtshof
wird sich mit der Frage befassen müssen, ob er der Bundesregierung
diesen Trick durchgehen lässt. Tut er es nicht, würde er zumindest
theoretisch die völkerrechtlichen Verpflichtungen anerkennen, die
der Nachfolgestaat des Dritten Reiches für den Fall der Wiedervereinigung
übernommen hatte.
NILS KADRITZKE
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