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Europäisches Sozialforum in Athen 2006
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Ein Normalfall
Am 3. März hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) den juristischen
Schlußstrich unter das Wehrmachtsmassaker von Distomo gezogen:
Es nahm die
von vier Klägern eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung an
und bestätigte damit das ablehnende Urteil des Bundesgerichtshofs
aus dem
Jahr 2003.
Vier Angehörige von Opfern des Massakers hatten auf Entschädigung
geklagt.
Sie gehören zu jenen, denen griechische Gerichte Schadensersatz
rechtskräftig zugesprochen haben. Ihre Klageerhebung in Deutschland
betrachteten sie als Chance und Probe zugleich. Ob sich das hiesige
Geschichtsbild und damit das Verständnis von Schuld und Verantwortung
tatsächlich gewandelt habe, sollte geprüft werden. Den
Wandel unter Beweis
stellen zu können, das war die Chance. Sie war allenfalls prinzipiell
gegeben. Das zeigt schon ein flüchtiger Blick auf die deutsche
Urteilspraxis. Dennoch vermochte das Karlsruher Gericht noch negativ
zu
überraschen.
Nicht unbedingt mit der Feststellung, das griechische Urteil habe
für den
deutschen Staat keine Bindewirkung. Auch die Argumentation, aus
der
Schadensersatzpflicht einer Kriegspartei im Falle des Verstoßes
gegen das
Kriegsrecht könne kein individueller Entschädigungsanspruch
abgeleitet
werden, gehört wohl einfach zum eisernen Rüstzeug deutscher
Justiz. Selbst
die Behauptung, die griechischen Kläger könnten sich nicht
auf deutsche
Amtshaftungsregelungen berufen, weil der griechische Staat im Jahr
1944
keine entsprechende Regelung für deutsche Staatsangehörige
getroffen habe,
gehört zum sattsam bekannten Repertoire. Was kümmert es
schließlich die
Karlsruher Richter, daß dieser Staat zu diesem Zeitpunkt von
deutschen
Truppen besetzt war. Schon dem Bundesgerichtshof hatte es keine
Probleme
gemacht, gegenüber den NS-Opfern die »Rechts«-Situation der
NS-Zeit in
Anschlag zu bringen.
Überraschend skandalös wird die BVG-Argumentation
durch den Umstand, daß der
konstruierte Haftungsausschluß für Verbrechen gegen das
Völkerrecht ohnehin
nicht anwendbar ist. Deshalb müssen die Verfassungsrichter
das Schicksal der
Opfer als »hartes«, aber »allgemeines« Kriegsschicksal einebnen.
Im Stil der
fünfziger Jahre leugnen sie die Systematik des Verbrechens
und
charakterisieren es als »Exzeß«, der kein spezifisch nationalsozialistisches
Unrecht darstelle.
Entgegen der Charakterisierung des Zweiten Weltkriegs als eines
von
Deutschland geführten »Vernichtungskriegs« selbst durch den
Bundestag,
entgegen auch all der Versuche, die Diskriminierung von NS-Opfern
durch den
von der deutschen Politik erfundenen Begriff »typisches NS-Unrecht«
zu
überwinden, greift das Bundesverfassungsgericht mit seinem
letzten Wort in
Sachen Distomo auf die Denkmuster der Adenauer-Zeit zurück.
Da die Deutschen
jedoch ihre Kenntnisse über das NS-Unrecht nicht zuletzt internationalen
Gerichten verdanken, interessiert jetzt, ob der Europäische
Gerichtshof für
Menschenrechte dieser Rechts- und Geschichtsinterpretation die fällige
Lektion erteilt.
Rolf Surmann
Konkret Heft 4 April 2006
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