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Bundesverfassungsgericht:
Kein Schadenersatz für SS-Massaker in Griechenland


Faz, 03. März 2006 

Die Überlebenden des SS-Massakers im griechischen Distomo während des Zweiten Weltkriegs erhalten keinen Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden von vier Griechen nicht an, wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte. Zuvor hatten bereits das Landgericht Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Klagen abgewiesen.

Die Eltern der vier griechischen Frauen und Männer waren im Juni 1944 von SS-Einheiten erschossen worden. Bei der Vergeltungsaktion für Partisanen-Angriffe hatten deutsche Truppen zwischen 200 und 300 unbeteiligte Dorfbewohner getötet, darunter vor allem alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde niedergebrannt.

Anspruch nur zwischen den Staaten

Die vier Kläger hatten psychische Schäden sowie Nachteile in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen als Folge des Verlusts ihrer Eltern vorgebracht. Ihre im September 1995 eingereichte Klage auf Schadenersatz blieb jedoch erfolglos. Zwar wurde die Bundesrepublik vom griechischen Landgericht Livadeia als Nachfolgestaat verurteilt. An diese Entscheidung sahen sich deutsche Gerichte wegen völkerrechtlicher Bestimmungen jedoch nicht gebunden.

Auch die Kammer des Bundesverfassungsgerichts verneinte jetzt einstimmig Ansprüche. Weder nach dem Völkerrecht noch nach dem Amtshaftungsrecht müsse die Bundesrepublik Schadenersatz zahlen, hieß es in der Begründung. Zwar schulde ein Staat bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht laut Haager Landkriegsordnung grundsätzlich Schadenersatz, der Anspruch bestehe aber nur zwischen den betroffenen Staaten, nicht gegenüber den betroffenen Individuen.

Kein Amtshaftungsanspruch

Auch ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik scheide aus, weil es zum Zeitpunkt des Massakers keinen entsprechenden Staatsvertrag zwischen Griechenland und Deutschland gegeben habe. Das Geschehen in Distomo stelle kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht dar und sei deshalb nicht dem getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht zuzuordnen, argumentierte die Kammer. Es sei nicht willkürlich, daß der deutsche Gesetzgeber zwischen den Opfern von harten Verstößen gegen das Völkerrecht einerseits und Opfern ideologisch motivierter Verfolgung durch den Nationalsozialismus andererseits unterscheide.

Die Bundesrepublik habe sich durch Reparations- und Entschädigungszahlungen an Griechenland ihrer völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller Unzulänglichkeit, menschliches Leid durch finanzielle Mittel wieder gutzumachen, sei doch versucht worden, einen Zustand näher am Völkerrecht herzustellen, argumentierten die Verfassungsrichter.