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Bundesverfassungsgericht:
Kein Schadenersatz für SS-Massaker in Griechenland
Faz, 03. März 2006
Die Überlebenden
des SS-Massakers im griechischen Distomo während des Zweiten Weltkriegs
erhalten keinen Schadenersatz von der Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden von
vier Griechen nicht an, wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag
mitteilte. Zuvor hatten bereits das Landgericht Bonn, das Oberlandesgericht
Köln und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Klagen abgewiesen.
Die
Eltern der vier griechischen Frauen und Männer waren im Juni 1944
von SS-Einheiten erschossen worden. Bei der Vergeltungsaktion für
Partisanen-Angriffe hatten deutsche Truppen zwischen 200 und 300
unbeteiligte Dorfbewohner getötet, darunter vor allem alte Menschen,
Frauen und Kinder. Das Dorf wurde niedergebrannt.
Anspruch nur zwischen
den Staaten
Die vier Kläger
hatten psychische Schäden sowie Nachteile in ihrer Ausbildung und
ihrem beruflichen Fortkommen als Folge des Verlusts ihrer Eltern
vorgebracht. Ihre im September 1995 eingereichte Klage auf Schadenersatz
blieb jedoch erfolglos. Zwar wurde die Bundesrepublik vom griechischen
Landgericht Livadeia als Nachfolgestaat verurteilt. An diese Entscheidung
sahen sich deutsche Gerichte wegen völkerrechtlicher Bestimmungen
jedoch nicht gebunden.
Auch die Kammer
des Bundesverfassungsgerichts verneinte jetzt einstimmig Ansprüche.
Weder nach dem Völkerrecht noch nach dem Amtshaftungsrecht müsse
die Bundesrepublik Schadenersatz zahlen, hieß es in der Begründung.
Zwar schulde ein Staat bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht
laut Haager Landkriegsordnung grundsätzlich Schadenersatz, der Anspruch
bestehe aber nur zwischen den betroffenen Staaten, nicht gegenüber
den betroffenen Individuen.
Kein Amtshaftungsanspruch
Auch ein Amtshaftungsanspruch
gegen die Bundesrepublik scheide aus, weil es zum Zeitpunkt des
Massakers keinen entsprechenden Staatsvertrag zwischen Griechenland
und Deutschland gegeben habe. Das Geschehen in Distomo stelle kein
spezifisch nationalsozialistisches Unrecht dar und sei deshalb nicht
dem getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht
zuzuordnen, argumentierte die Kammer. Es sei nicht willkürlich,
daß der deutsche Gesetzgeber zwischen den Opfern von harten Verstößen
gegen das Völkerrecht einerseits und Opfern ideologisch motivierter
Verfolgung durch den Nationalsozialismus andererseits unterscheide.
Die Bundesrepublik
habe sich durch Reparations- und Entschädigungszahlungen an Griechenland
ihrer völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller Unzulänglichkeit,
menschliches Leid durch finanzielle Mittel wieder gutzumachen, sei
doch versucht worden, einen Zustand näher am Völkerrecht herzustellen,
argumentierten die Verfassungsrichter.
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