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Berliner Umschau, 4. März 2006 

Ende eines Verfahrens

Verfassungsrichter sehen keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Geschädigten des SS-Massakers in Distomo

Von Falk Hornuß


Am 10. Juni 1944 verwüsteten SS-Truppen als Rache für einen Partisanenangriff das griechische Dorf Distomo und töteten rund 300 Einwohner. Vier Überlebende, damals noch Kinder, verklagten die Bundesrepublik Deutschland auf Entschädigung. Die Klage wurde bereits im Jahr 2003 vom Bundesgerichtshof abgewiesen, das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die eine Ersatzpflicht ablehnenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, nicht zur Entscheidung an.

Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind griechische Staatsangehörige. Ihre Eltern wurden im Zuge einer an den Einwohnern der griechischen Ortschaft Distomo verübten Vergeltungsaktion von Angehörigen einer in die deutschen Besatzungstruppen eingegliederten SS-Einheit erschossen, nachdem es zuvor zu einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen gekommen war.

Insgesamt töteten die Soldaten zwischen 200 und 300 der an den Partisanenkämpfen wahrscheinlich unbeteiligten Dorfbewohner, darunter vor allem alte Menschen, Frauen und Kinder. Das Dorf wurde vollständig niedergebrannt. Die damals minderjährigen Beschwerdeführer erlitten in Folge des Verlustes ihrer Eltern, von materiellen Schäden abgesehen, psychische Schäden sowie Nachteile in ihrer beruflichen Ausbildung und ihrem Fortkommen. Eine gegen die Bundesrepublik Deutschland im September 1995 eingereichte Klage der Beschwerdeführer auf Schadensersatz blieb vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof erfolglos.

Demgegenüber hatte in einem in Griechenland geführten Parallelverfahren, an dem unter anderem die Beschwerdeführer beteiligt waren, das zuständige Landgericht Livadeia im Oktober 1997 entschieden, daß die wegen desselben Sachverhalts geltend gemachten Schadensersatzansprüche begründet seien.

Dem Nichtannahmebeschluß liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde, wie sie der Urteilsbegründung zu entnehmen waren: Der Bundesgerichtshof hat eine Bindung an das Urteil des griechischen Landgerichts Livadeia zu Recht abgelehnt. Nach geltendem Völkerrecht kann ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates beanspruchen, soweit es, wie hier, um die Beurteilung seines hoheitlichen Verhaltens geht. Der Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ist zudem nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführer haben weder völkerrechtliche noch amtshaftungs- oder aufopferungsrechtliche Ersatz- und Entschädigungsansprüche. Auch Art. 3 des IV. Haager Abkommens, wonach eine Kriegspartei im Falle eines Verstoßes gegen die Haager Landkriegsordnung grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, begründet keinen individuellen Entschädigungsanspruch. Er regelt einen sekundären Schadensersatzanspruch, der nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht.

Den Beschwerdeführern steht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu. Im vorliegenden Fall gelangt der Haftungsausschluß in § 7 RBHG a. F. zur Anwendung, wonach Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zustand, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war. Eine solche Verbürgung seitens Griechenlands gegenüber Deutschland lag im Zeitpunkt des Geschehens aber nicht vor. Der Haftungsausschluß ist anwendbar, weil das Geschehen in Distomo als formell dem Kriegsvölkerrecht unterliegender üblicher Sachverhalt zu qualifizieren ist, dem kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht eigen und der deshalb nicht dem getrennt geregelten Bereich der Wiedergutmachung von NS-Unrecht zuzuordnen ist. Die Ablehnung von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Anspruchsgrundlage, die für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurde, kann nach der maßgeblichen deutschen Rechtsordnung auf Kriegsschäden nicht angewendet werden.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot ist nicht verletzt. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zwischen einem allgemeinen, wenn auch harten und mit Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal einerseits und Opfern von in besonderer Weise ideologisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes andererseits zu unterscheiden. Des weiteren hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch Reparationsleistungen und Entschädigungszahlungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen ihrer völkerrechtlichen Verantwortung gestellt. Bei aller prinzipiellen Unzulänglichkeit der Wiedergutmachung menschlichen Leids durch finanzielle Mittel ist dadurch, und mittels der internationalen und europäischen Zusammenarbeit, versucht worden, einen Zustand näher am Völkerrecht herzustellen.

Bar jedes juristischen Verständnisses erklärte dazu die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke: "So befinden die Verfassungsrichter, das Massaker der SS sei 'kein spezifisch nationalsozialistisches Unrecht', sondern ein 'dem Kriegsvölkerrecht unterliegender Sachverhalt'. Die Auslöschung eines ganzen Dorfes, die unterschiedslose Ermordung von Frauen, Kindern und Alten wird vom Bundesverfassungsgericht zu 'einem allgemeinen, wenn auch harten und mit Verstößen gegen das Völkerrecht einhergehenden Kriegsschicksal' umgedeutet. Das Gericht verkennt dabei: Was die SS getrieben hat, ging nicht mit dem einen oder anderen Rechtsbruch einher, sondern war ein einziges, gigantisches Kriegsverbrechen! (...) Dieses Urteil signalisiert den Überlebenden: Seid froh, daß Euch die SS übersehen hat und gebt endlich Ruhe. Mit einer ehrlichen Aufarbeitung der eigenen Geschichte hat das nichts zu tun."

Dabei hat die gute Frau Jelpke allerdings zwei Punkte übersehen, Zum einen, daß Geiselerschießungen nach Kampfaktionen mit Nichtkombattanten in einem gewissen Rahmen von den Haager Abkommen nicht ausdrücklich verboten waren und zudem nicht nur von deutscher Seite und auch in anderen Kriegen als Mittel zur Brechung von Widerstand angewendet worden sind. Zum zweiten: daß Geiselerschießungen moralisch nicht hinnehmbar sind, die rückschauende Beschäftigung mit dem Treiben einer Besatzungssoldateska durchaus geboten war und ist, steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich jedoch um einen politischen Diskussions- und Aneignungsprozeß. Darüber zu befinden war nicht Aufgabe der Karlsruher Richter.