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NS-Opfer dürfen BRD nicht verklagen
Europäischer Gerichtshof: Auch Massaker von Kalavrita „Ausdruck
staatlicher Souveränität“
Überlebende und Hinterbliebene der Opfer von Verbrechen der SS und
der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg in heutigen EU-Staaten dürfen
Deutschland nicht in ihrer Heimat auf Entschädigung verklagen. Das
entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag im Fall
des Massakers in der griechischen Kleinstadt Kalavrita.
Luxemburg (ND/Agenturen). Auch Massaker
wie das von Kalavrita, bei dem die Wehrmacht im Dezember 1943 als
„Vergeltung“ 679 Menschen ermordete und die Kleinstadt niederbrannte,
sind laut Urteil der Zweiten Kammer des EuGH (C-292/05) wie andere
Kriegshandlungen hoheitliche Taten. Darauf gestützte Schadenersatz-
oder Entschädigungsforderungen seien deshalb keine zivilrechtliche
Streitsache, deretwegen nach dem Brüsseler Übereinkommen von 1968
im Tatortstaat geklagt werden darf. Die Richter schlossen sich damit
im Ergebnis dem Rechtsstandpunkt der Bundesregierung an, dass Staaten
völkerrechtlich für ihre Handlungen Immunität genießen, weshalb
individuelle Ansprüche an sie unzulässig sind. Der Arbeitskreis
Distomo, eine Interessenvertretung griechischer NS-Opfer, nannte
das Urteil eine „große Enttäuschung“. Für die Betroffenen sei es
„nochmals ein Schlag ins Gesicht“.
Das EuGH-Urteil erging infolge eines „Vorabentscheidungsersuchens“
des griechischen Oberlandesgericht Patras. Dort sind Klagen von
fünf Hinterbliebenen des Massakers von Kalavrita gegen die Bundesrepublik
anhängig. Ihre Anwälte vertreten die Auffassung, dass sie zulässig
sind, weil es sich bei dem Massaker von Distomo um Kriegs- und menschenrechtswidrige
Verbrechen handelt, die nicht von der Staatenimmunität gedeckt sind.
Der EuGH entschied jedoch, dass die Entschädigungsforderungen keine
zivile Streitigkeit sind, da Streitkräfte generell in „Ausübung
hoheitlicher Befugnisse“ handelten. Ihre Taten seien „typischer
Ausdruck staatlicher Souveränität“. Unabhängig von der Frage der
Rechtmäßigkeit der Wehrmachtshandlungen sei daher das Brüsseler
Abkommen nicht anwendbar. Nach dem Luxemburger Urteil müssen die
griechischen Gerichte die anhängigen Klagen nun endgültig als unzulässig
abweisen.
Klagen von Hinterbliebenen eines anderen von zahlreichen Massakern
der Nazi-Besatzer in Griechenland, in der Ortschaft Distomo, vor
deutschen Gerichten wurden zuletzt vom Bundesverfassungsgericht
mit der Begründung verworfen, das Völkerrecht sehe individuelle
Entschädigungen nicht vor. Deutschland habe Entschädigungen an die
jeweiligen Staaten, darunter 115 Millionen Mark an Griechenland,
gezahlt.
Der Sprecher des Arbeitskreises Distomo, Martin Klingner, wertet
das Urteil als „Akt der Desintegration Europas“. Es widerspreche
allen europäischen Rechtssystemen, „dass nicht am Tatort geklagt
werden kann“, sagte der Rechtsanwalt gegenüber AFP. Den
Opfern sei damit der Zugang zu den Gerichten menschenrechtswidrig
verbaut. Die von der BRD Anfang der 60er Jahre an Griechenland gezahlte
Entschädigung sei vorrangig für Juden und politisch Verfolgte gedacht
gewesen. Opfer von Wehrmachtsmassakern seien dagegen überwiegend
leer ausgegangen.
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